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Anwendung des Investitionszulagengesetzes 2005 - Erteilung einer Bescheinigung durch die Investitionsbank als GRW-Behörde


Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 können Nutzungsüberlasser eine Investitionszulage beim zuständigen Finanzamt (vgl. § 3 Abs. 1 InvZulG 2005) beanspruchen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Investitionszulage durch den Nutzungsüberlasser in vollem Umfang an den Nutzenden durch Anrechnung auf das Nutzungsentgelt weitergeleitet wird. Dies ist durch den Nutzungsüberlasser durch eine Bescheinigung der GRW-Behörde gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Zuständige GA-Behörde für Sachsen-Anhalt (die Betriebsstätte des Nutzenden, in der das Wirtschaftsgut verbleibt, liegt in Sachsen-Anhalt) ist die Investitionsbank, Abteilung Zuschuss Gewerbliche Wirtschaft


Ansprechpartner


Betriebsstätte liegt in den ehemaligen Regierungsbezirken Halle und Dessau:

Frau von Ruskowsky
Tel. 0391 589-1955
E-Mail: > ruth.ruskowsky@ib-lsa.de


Betriebsstätte liegt im ehemaligen Regierungsbezirk Magdeburg:

Frau Dietrich
Tel. 0391 589-1935
E-Mail: > krystyna.dietrich@ib-lsa.de

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> Antrag :
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Das Bescheinigungsverfahren ist in einer Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen geregelt.

> Textauszug:
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